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Der Rechtspfleger - das unbekannte Wesen   PDF  Drucken  E-mail 
Geschrieben von Webmaster  
Mittwoch, 12. Mai 2004


Berufsbild

Richter und Staatsanwälte kennt jeder, Rechtspfleger dagegen kaum jemand.

Das ist eigentlich erstaunlich, denn die bundesweit etwa 15.000 RechtspflegerInnen (der weibliche Anteil ist höher) arbeiten meist an der amtsgerichtlichen "Front", und haben deshalb oft den ersten "Feind"- (sprich Publikums-)Kontakt.

Etwas hochtrabend wird der Rechtspfleger gerne als "Zweite Säule der Dritten Gewalt" oder "Richter ohne Robe" bezeichnet. Wir mögen diese Begriffe nicht besonders, aber wahr daran ist, dass Rechtspfleger ehemals richterliche Aufgaben übernommen und dadurch einen beachtlichen Anteil an der Gesamtleistung der Gerichte haben. Der Begriff "Fachjurist mit dem Schwerpunkt vorsorgende Rechtspflege" umschreibt den Rechtspfleger u.E. präziser und weniger schwulstig.

Zwar sind Rechtspfleger Beamte des gehobenen Dienstes, in den ihnen vom Rechtspflegergesetz (RpflG) zugewiesenen Aufgabengebieten bearbeiten Rechtspfleger die Akten jedoch sachlich unabhängig und weisungsfrei (§ 9). Damit unterscheidet sich der Rechtspfleger wesentlich von den allermeisten anderen Beamtenberufen. Darin besteht auch einer der Hauptanreize für diesen Beruf, den man in der Praxis tatsächlich wahrnimmt. Der Rechtspfleger bereitet für Richter oder andere nichts vor und muss sich nichts abzeichnen lassen. Seit einer Gesetzesänderung 1998 sind die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rechtspflegers denen des Richters weitgehend gleichgestellt. Daher werden die meisten Rechtsmittel direkt dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt, die frühere Richtervorlage ist entfallen.

Das RpflG ist so eine Art Sammelsurium mit einer Fülle unterschiedlicher Aufgaben. Grob gesagt unterscheidet das RpflG zwischen drei wesentlichen Übertragungsarten: 1. Vollübertragung (z.B. Grundbuch und Versteigerung, hier sind Richter nur noch als Rechtsmittelinstanz tätig), 2. Vorbehaltsübertragung (z.B. Nachlass und Betreuung; der Rechtspfleger bearbeitet diese Verfahren umfassend mit einigen Ausnahmen) und 3. Übertragung einzelner Angelegenheiten und Verfahren (z.B. Vollstreckung und Kostenfestsetzung).

Die meisten Rechtspflegertätigkeiten kommen aus dem Bereich der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit (eine etwas seltsame Bezeichnung für die vorsorgende Rechtspflege - im Gegensatz zur echten Streitentscheidung im Zivilprozess). Nähere Begriffs-Infos vom Justizministerium NRW.

In den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit fallen z.B. die Nachlasssachen. Dort muss man Testamente eröffnen, Erbscheinsanträge beurkunden, Erbscheine nach gesetzlicher Erbfolge ausstellen oder bei unbekannten Erben einen Nachlasspfleger bestellen und überwachen u.v.m. Die Rechtspfleger können aber auch selbst die Nachlasssicherung vornehmen.

Weiter gehört dazu die Führung des Grundbuchs, dem Register für privatrechtliche Verhältnisse eines Grundstücks. Darin wird insbesondere der Eigentümer verzeichnet. Außerdem werden Hauskredite mit im Grundbuch eingetragenen Grundschulden/Hypotheken abgesichert (ohne Eintragung oft keine Kreditauszahlung). Daneben können Dienstbarkeiten (z.B. Wegerecht) u.v.a.m. eingetragen werden.

Ebenfalls zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehört das Betreuungsrecht, dass 1992 das nicht mehr zeitgemäße Entmündigungsrecht abgelöst hat. Es soll eine bessere Selbstbestimmung des Betreuten sichern und den staatlichen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht eines Menschen auf ein Minimum reduzieren. Hier ist der Rechtspfleger mit Ausnahme der Anordnung und einiger Genehmigungstatbestände im Personensorgebereich für das gesamte Verfahren zuständig; angefangen über die Amtseinführung der Betreuer, der Überwachung durch Anforderung von Berichten und Abrechnungen. Weitreichende Verträge wie z.B. einen Grundstücksverkauf kann der Betreuer nur mit Genehmigung des Rechtspflegers beim Vormundschaftsgericht abschliessen.

Mit einigen Ausnahmen gelten die für Betreuer und Vormünder bestehenden Genehmigungspflichten auch für Eltern. Wenn also Eltern Ihrem Kind ein Grundstück kaufen -sowas gibt's wirklich!-, ist hierfür die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Daneben ist der Rechtspfleger in Familiensachen zuständig für die Anträge der Anwälte auf Erstattung der Anwaltskosten bei bewilligter Prozesskostenhilfe und ggf. deren Wiedereinziehung, wenn die Partei später Vermögen erwirbt. PKH wird - wie in allen anderen gerichtlichen Verfahren auch - gewährt, wenn sich eine Prozesspartei den Prozess gar nicht oder nur in Raten leisten kann.

Registersachen: Einzelkaufleute, GmbH's, AG's etc. werden in einem Handelsregister registriert, damit jeder Interessierte (Kunden, Behörden etc.) sich nachweisen lassen kann, welche Firma durch wen vertreten wird. Mit Ausnahme von wenigen Eintragungen wie z.B. die Neugründung einer GmbH oder einer AG ist der Rechtspfleger für das gesamte Handelsregister zuständig. Vereins- und Genossenschaftsregister werden ohne Einschränkungen vom Rechtspfleger bearbeitet.

Die Zwangsversteigerung von Immobilien wird ebenfalls von Rechtspflegern betrieben, sei es, dass Schuldner die Hauskredite nicht mehr tragen können ("echte" Zwangsversteigerung), oder geschiedene Eheleute oder Erbengemeinschaften sich ohne die gerichtliche Versteigerung nicht über ein Grundstück einigen können (sog. Teilungsversteigerung).

Insolvenzverfahren: Hier ist der Rechtspfleger mit wenigen Ausnahmen (z.B. das Anordnungsverfahren und den Ausspruch der Restschuldbefreiung) für das gesamte Verfahren -egal ob Privat- oder Firmeninsolvenz- zuständig. Hierzu gehört auch die Leitung von Gläubigerversammlungen und die Überwachung des Insolvenzverwalters. Umfassende Informationen unter www.inso-rechtspfleger.de. Die Hamburger Insolvenzverfahren werden von hamburg.de veröffentlicht.

Auch für das Mahnverfahren ist der Rechtspfleger ausschließlich zuständig. Beim Mahnverfahren handelt es sich um ein schnelles und kostengünstiges Verfahren, an einen Vollstreckungstitel zu kommen. Es eignet sich besonders für Forderungen, die vom Zahlungspflichtigen nicht ernsthaft bestritten werden können, sondern nur nicht freiwillig bezahlt werden können oder wollen. Da das gerade bei Großgläubigern wie Versandhäusern und Telefonunternehmen naturgemäß häufiger vorkommt, handelt es sich um ein Massenverfahren, dass in den meisten Bundesländern schon weitgehend automatisiert abläuft. Umfassende Infos gibt der Kollege Uwe Salten unter mahnverfahren-aktuell.de.

Im Bereich des Strafrechts findet man Rechtspfleger eigentlich nur in der Kostenfestsetzung und teilweise in der Strafvollstreckung sowie bei der Staatsanwaltschaft. Dort sind die Rechtspfleger zusammen mit dem Staatsanwalt für die Strafvollstreckung zuständig. Es müssen z.B. Geldstrafen vollstreckt werden und Verurteilte zum Haftantritt geladen werden. Viele Annehmlichkeiten des Rechtspflegergesetzes wie die sachliche Unabhängigkeit gelten im Bereich der Strafvollstreckung nicht, da auch die Staatsanwälte der Weisungsgebundenheit unterliegen.

Im Bereich des Zivilrechts im weitesten Sinne ist der Rechtspfleger z.B. zuständig für die Kostenfestsetzung (der Urteilsausspruch: "Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger" wird dabei auf Antrag in Euro und Cent beziffert, bei kleineren Streitwerten erreichen die Gebühren und Anwaltskosten oft den Streitwert).

Rechtspfleger im Vollstreckungsgericht ordnen z.B. die Pfändung von Gehalt oder Konten an, wenn Schuldner Ihre titulierten Schulden nicht bezahlen können oder wollen. Andererseits gewähren Rechtspfleger aber auch Vollstreckungsschutz, z.B. bei Kontopfändungen oder in Räumungsschutzverfahren.

Eine weitere Rechtspflegerzuständigkeit besteht bei den Hinterlegungssachen. In bestimmten Fällen können beim Amtsgericht Geld, Sparbücher oder andere Kostbarkeiten hinterlegt werden. Dies kann dann in Betracht kommen, wenn der Empfänger unbekannt ist oder der Empfänger die Annahme verweigert. Hinterlegungssachen sind Verwaltungsangelegenheiten, dementsprechend gelten einige Regelungen des RpflG nicht.

Gerade frisch geprüfte Rechtspfleger steckt man gerne in die Rechtsantragstelle, wo sie sich ohne Berufserfahrung den unterschiedlichsten Anliegen der Antragsteller ausgeliefert sehen und diese in eine juristische Form bringen müssen; Klagen oder Rechtsmittel müssen aufgenommen werden (in Hamburg wird die Rechtsantragstelle mit speziell ausgebildeten Beamten des mittleren Dienstes besetzt).

Auch bei den Fachgerichten (wie Sozial-, Verwaltungs-, Finanz- und Arbeitsgerichten) gibt es Rechtspfleger, deren Aufgabe sich dort aber im wesentlichen auf Kostenfestsetzung, Antragsaufnahme und Verwaltungs-/Führungstätigkeit beschränkt.

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Andere Aufgabengebiete/Aufstiegsmöglichkeiten

Verwaltungs-/Führungsaufgaben wie der eines Geschäftsleiters (Verwaltungsleiters) eines Gerichts oder eines Dezernats werden zumeist von Rechtspflegern wahrgenommen. Denkbar sind auch Einsätze im Justizministerium. Bei diesen Tätigkeiten unterliegt man jedoch nicht dem Rechtspflegergesetz, sondern ist "normaler" Beamter.

Wer sich gerne mit Kosten und Gebühren herumschlägt, kann Bezirksrevisor werden. Dabei handelt es sich um den Vertreter der Staatskasse im gerichtlichen Bereich. Zu dessen Aufgabengebieten gehört die Überprüfung von Akten auf die ordnungsgemäße Behandlung in kostenrechtlicher Hinsicht (z.B. Ist die Akte korrekt abgerechnet und sind die richtigen Gebühren dem richtigen Kostenschuldner in Rechnung gestellt worden?). Dieser Beschreibung kann man schon entnehmen, dass Bezirksrevisoren nicht zu den beliebtesten Mitarbeitern gehören. Bezirksrevisoren nehmen Stellung zu kostenrechtlichen Fragen und können bei Auszahlung von Geldern aus der Staatskasse Rechtsmittel einlegen. Bezirksrevisoren beim Landgericht sind zudem für die gebührenrechtliche Überprüfung von Notaren zuständig.

Im Bereich der Staatsanwaltschaft können Rechtspfleger mit einer entsprechenden Zusatzausbildung Amtsanwalt werden, eine Art Staatsanwalt für kleinere bis mittlere Delikte. Linktipp: Berufsinfos vom Arbeitsamt.

Daneben gibt es einige Kollegen, die als Gerichtsvollzieher (eigentlich Beamte des mittleren Dienstes) umsatteln. Linktipp: Berufsinfos vom Arbeitsamt.

Die Ausbildung von nachwachsenden Rechtspflegern ist ein weiteres Betätigungsfeld. Hier gibt es die Möglichkeit, hauptberuflich an einer der Rechtspfleger-Fachhochschulen zu lehren, sich nebenberuflich als Prüfer, Korrektor oder Praxisausbilder zu betätigen.

Es soll sogar Kollegen geben, die sich als Key-User mit der selbst bei den Gerichten immer mehr vorhandenen EDV und insbesondere ihren Unzulänglichkeiten beschäftigen.

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Ausserhalb der Justiz

Da Rechtspfleger eine fundierte Ausbildung im Grundbuch-, Vollstreckungs-, Versteigerungs- und Insolvenzrecht haben, werden sie außerhalb der Justiz gerne in Vollstreckungsabteilungen der Banken, als Bürovorsteher in einem Notariat oder als Mitarbeiter eines Insolvenzverwalters angestellt. Wegen der guten betreuungsrechtlichen Kenntnisse können sich Rechtspfleger auch als Berufsbetreuer selbstständig machen.

Da in den letzten Jahren nicht mehr alle Rechtspfleger nach der Ausbildung in den Staatsdienst übernommen worden sind, werden sich immer mehr Kollegen außerhalb der Justiz umsehen müssen.


Noch Fragen zum Berufsbild? Einfach eine Mail an info@rechtspflegerseite.de schreiben, wir werden uns um eine Antwort bemühen.

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Letzes Update ( Sonntag, 18. März 2007 )


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