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Erbrecht - einige wichtige Begriffe   PDF  Drucken  E-mail 
Geschrieben von Webmaster  
Mittwoch, 12. Mai 2004


Amtliche Verwahrung:

Möglichkeit für den Testierenden, sein Testament bei einem Nachlassgericht zu hintelegen (gegen eine geringe Gebühr). Dadurch ist gewährleistet, dass ein Testament beim Versterben des Testatoren nicht einfach verschwindet, sondern eröffnet wird. Der Tod des Erblassers wird dem Nachlassgericht durch das Geburtsstandesamt mitgeteilt. Bei notariellen Testamenten ist die amtliche Verwahrung zwingend vorgeschrieben.

Hinterlegte Verfügungen von Todes wegen können jederzeit wieder aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden, jedoch nur bei persönlichem Erscheinen beim Nachlassgericht. Privatschriftliche Testamente gelten durch die Rückgabe, anders als notarielle Vefügungen von Todes wegen, nicht automatisch als widerrufen.

Bei einem Wegzug des Testierenden aus einem Amtsgerichtsbezirk zieht das Testament nicht mit, sondern wird beim Tod von disem Gericht eröffnet und an das dann zuständige Nachlassgericht weitergeleitet.

Aus Kostengründen empfliehlt es sich, seine Testamente alle bei einem Gericht und nicht bei verschiedenen zu hinterlegen, da jede Eröffnung gesondert berechnet wird.

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Erbausschlagung:

Mit dem Erbfall ist man kraft Gesetzes Erbe. Man hat dann durch eine Ausschlagung die Möglichkeit, dieses Erbrecht wieder loszuwerden, sprich auszuschlagen. Die Ausschlagung muss binnen sechs Wochen erfolgen. Fristbeginn ist bei gesetzlicher Erbfolge die Kenntnis des Erbanfalls. Bei testamentarischer Erbfolge beginnt die Frist nicht vor Eröffnung des Testaments. Die Ausschlagung bewirkt, dass der Ausschlagende (fiktiv!) als vorverstorben behandelt wird.

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Erbenermittler:

Erbenermittler machen sich zunutze, dass das deutsche Erbrecht bei der gesetzlichen Erbfolge im Prinzip unendlich ist, also auch noch Erben jemand beerben können, der mit ihnen nur über viele Ecken verwandt ist und den sie meistens gar nicht kannten. Erbenermittler spüren solche Erben bei entsprechend werthaltigen Nachlässen auf.

Erbenermittler werden auch oft von Nachlasspflegern mit Zustimmung des Nachlassgerichts eingeschaltet, wenn die Ermittlungen des Nachlasspflegers in der Sackgasse stecken. Erbenermittler können durch ihre Kontakte ganz andere Quellen auftun. Sie arbeiten auf Erfolgsbasis, bekommen also nur bei erfolgreicher Erbenermittlung von den Erben ein Honorar, das in der Regel bei 20-25% zzgl. MwSt liegt. Lesen Sie auch einen informativen Bericht der HoernerBank.

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Erbengemeinschaft:

Mehrere Miterben bilden eine Erbengemeinschaft. Darin werden häufig zu einer Zwangsgemeinschaft zusammengepackt, die partout nichts miteinander zu tun haben wollen. Charakteristisch an einer Erbengemeinschaft ist, dass allen alles gehört. Das Eigentum teilt sich also nicht nach den Erbanteilen oder bestimmten Nachlassgegenständen auf. Das hat zur Folge, dass die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nur gemeinsam über einen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen, also z.B. verkaufen können. Für die normale Verwaltung des Nachlasses genügt eine Mehrheitsentscheidung.

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Erbschaftsteuer:

Näheres auf unserer Extra-Seite Erbschaftsteuer.

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Erbschein:

Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht. Dient als Erbenlegitimation gegenüber Banken, Behörden etc. Da das deutsche Erbrecht nur die Vererbung von Erbanteilen, jedoch nicht von einzelnen Gegenständen kennt, tauchen einzelne Nachlassgegenstände nie in einem Erbschein auf. Erbscheine werden vom Nachlassgericht ausgestellt. Wegen der meist bei Antragstellung erforderlichen eidesstattlichen Versicherung kann der Antrag nur persönlich bei einem Amtsgericht oder einem Notar gestellt werden.

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Erbvertrag:

Vertragliche Verfügung von Todes wegen. Kann auch zwischen Nicht-Verwandten (also z.B. von Lebensgefährten) abgeschlossen werden. Die Vertragsteile, die im Erbvertrag letztwillig verfügen, sind an diese Verfügung gebunden und können diese ohne die anderen Vertragsparteien grundsätzlich nicht ändern. Erbverträge können nur bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar geschlossen werden.

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Gesetzliche Erbfolge:

Hat ein Verstorbener kein Testament gemacht, gilt die gesetzliche Erbfolge, d.h. die (Bluts-)Verwandten und ggf. der Ehegatte werden Erben. Die Reihenfolge bei den Verwandten ist genau festgelegt:

1. Kinder (auch nichteheliche Kinder; bei vorverstorbenen Kindern deren Kinder)

2. Eltern (bei vorverstorbenen Elternteilen die Geschwister)

3. Großeltern usw...

Der Ehegatte gehört zu keiner der nummerierten Erbenordnungen. Er erhält 1/4 neben Kindern und 1/2 neben Erben höherer Ordnungen. Hinzu kommt meist 1/4 pauschalisiertem Zugeinnausgleich. Weiter Grundsatz des Erbrechts ist die Erbfolge nach Stämmen (für einen vorverstorbenen Erben treten dessen Kinder zu je gleichen Anteilen an seine Stelle). Erben niedrigerer Ordnungen schliessen die Erben höherer Ordnungen aus (Eltern können also nur bei Kinderlosigkeit des Verstorbenen erben).

Extra-Seite: Gesetzliche Erbfolge

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Nachlassgericht:

Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Örtlich zuständig ist das Gericht des letzten Wohnsitzes (meist die Meldeadresse).

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Nachlasspflegschaft:

Eine Nachlasspflegschaft wird vom Nachlassgericht eingerichtet, wenn die Erben unbekannt sind und sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden ist.

Die Tätigkeit als Nachlasspfleger setzt keine besondere juristische Qualifikation voraus; i.d.R. sucht das Nachlass aber Rechtsanwälte (bei schwierigen Sachen) oder Personen mit juristischer Vorbildung aus. Der Nachlasspfleger hat den Nachlass zu sichern und die Erben zu ermitteln. Er untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts. Bestimmte Rechtsgeschäfte wie beispielsweise ein Grundstücksverkauf bedürfen der nachlassgerichtlichen Genehmigung.

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Pflichtteil:

Der Pflichtteil schränkt die Testierfreiheit ein, in dem es dem Ehegatten, Kindern und den Eltern auch bei einem anderslautenden Testament einen finanziellen Anteil an einer Erbschaft sichert. Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des (fiktiven) gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteil verschafft dem Pflichtteilsberechtigten keinen Erbanteil, sondern nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme. Der Anspruch richtet sich gegen den Erben und muss ggf. zivilgerichtlich durchgesetzt werden. Das Nachlassgericht hat insoweit keine Befugnisse.

Der Pflichtteil kann vom Erblasser nur unter ganz engen Voraussetzungen entzogen werden, z.B. wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet.

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Rechtsgrundlage:

Geregelt ist das Erbrecht im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (§§ 1922-2385).

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Testament, notarielles:

Ein Testament kann auch vor einem Notar errichtet werden. Notarielle Testamente sind immer beim Amtsgericht zu hinterlegen. Neben der notariellen Beratung besteht der Hauptvorteil von notariellen Testamenten darin, dass sie meist einen Erbschein entbehrlich machen.

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Testament, privatschriftliches:

Ein privatschriftliches Testament muss komplett handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Die Angabe des Datums ist nicht zwingend notwendig, aber zur späteren zeitlichen Einordnung gerade bei mehreren Testamenten sehr zu empfehlen. Bei einem Ehegattentestament genügt das handschriftliche Schreiben eines Ehegatten und die Unterschrift durch beide Ehegatten. Damit das Testament später nicht versehentlich oder absichtlich wegkommt, empfhielt sich die kostengünstige Hinterlegung beim Amtsgericht. Durch eine interne Mitteilung durch das Geburtsstandesamt ist dann auch die Eröffnung nach dem Tod gesichert.

Vorraussetzung für die Testamentserrichtung ist die Testierfähigkeit.

Extra-Seite Testament

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Testamentseröffnung:

Jedes Testament muss vom Nachlassgericht eröffnet werden, und zwar ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit. Die gesetzliche Regel sieht dafür einen richtigen Testamentseröffnungtermin vor, zu dem die Beteiligten geladen werden. In der Praxis macht der Rechtspfleger die Eröffnung und die Fertigung des Eröffnungsprotokolls bei sich im stillen Kämmerlein und die Beteiligten erfahren durch Übersendung einer Testamentskopie vom Testamentsinhalt.

Der Download eines Testamentseröffnungsantrages: hier (pdf).

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Testamentsvollstreckung:

Wird durch eine Verfügung von Todes wegen angeordnet. Der Testamentsvollstrecker (meist eine Vertrauensperson des Erblassers) hat die Aufgabe, die testamentarischen Anordnungen des Erblassers auszuführen. Einsetzung erfolgt meist zur Streitvermeidung zwischen den Erben. Durch die Testamentsvollstreckung wird dem Erben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass entzogen.

Der Testamentsvollstrecker unterliegt keiner Kontrolle des Nachlassgerichts und kann deshalb auch nicht seine Vergütung bestimmen.

Nähere Hinweise zur Testamentsvollstreckung haben wir auf einer Extra-Seite zusammengestellt.

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Verfügung von Todes wegen:

Sammelbegriff für die beiden Haupt-Testamentsarten, das privatschriftliche und das notarielle Testament, sowie den Erbvertrag.

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Vor- und Nacherbfolge:

Der Nacherbe wird erst Erbe, nachdem vorher eine andere Person (Vor-)Erbe geworden ist. Durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft hat der Erblasser die Möglichkeit, über seinen Nachlass auf lange Sicht zu entscheiden. Der Erblasser kann z.B. seine Lebensgefährtin als Vorerbin und seine Tochter als Nacherbin auf den Tod der Lebensgefährtin bestimmen. Der Vorerbe unterliegt gewissen Beschränkungen und Verpflichtungen gegenüber dem Nacherben. Typischer Eintritt des Nacherbfalls bei einem Ehegattentestament ist oft -gewissermaßen als Strafe- auch eine evtl. Wiederheirat des überlebenden Ehegatten.

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Vermächtnis:

Zuwendung eines Vermögensvorteils durch eine Verfügung von Todes wegen, die keine Erbeinsetzung ist. Während der Erbe Rechtsnachfolger einschließlich aller Rechte und Pflichten des Erblassers ist, hat der Vermächtnisnehmer nur das Recht, von dem Erben die Übertragung des vermachten Gegenstandes (meist Geld oder bestimmte Gegenstände) zu verlangen. Bei Streitigkeiten entscheidet nicht das Nachlassgericht, sondern das Zivilgericht.

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Verschollenheit:

Lässt sich der Tod einer Person oder der genaue Todeszeitpunkt nicht feststellen, was insbesondere für das Erbrecht wichtig ist, kann das Amtsgericht auf Antrag eine Todeserklärungsverfahren durchführen.

Nähere Infos auf unserer Extra-Seite Verschollenheit.

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Buchtipps:

Holger Sanio - Leichter erben und vererben

Hans Brox - Erbrecht (Lehrbuch der Rechtswissenschaft)

Firsching/Graf - Nachlassrecht - HRP Handbuch der Rechtspraxis

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letzte Änderung: 11.07.2004

Letzes Update ( Sonntag, 11. Juli 2004 )


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