Das Berufsbild des Erbenermittlers
Die Erbenermittlung gehört seit Einführung des BGB in deutschen Nachlaßsachen zu den Aufgaben des Nachlaßgerichts und ist gesetzlich geregelt als Ausfluß von Art. 14 GG, der unter anderem das Erbrecht garantiert. In den Bundesländern Baden-Württemberg und Bayern ist die Amtsermittlungspflicht darüber hinaus für die Nachlaßgerichte ausdrücklich festgelegt.
Es gibt weder in Deutschland noch im Ausland den Beruf des „Erbenermittlers“ als anerkannten Ausbildungsberuf. Der Beruf hat sich über Jahrzehnte hinweg durch historische Ereignisse und sich daraus ergebende praxisbezogene Notwendigkeiten entwickelt.
Historische Ereignisse sind beispielsweise Auswanderungswellen und Vertreibungen, die vor und nach den beiden Weltkriegen und insbesondere auch während der Weltwirtschaftskrise in den 20er Jahren stattgefunden haben und durch die die familiären Verbindungen zu der Heimat abgebrochen sind.
Praxisbezogene Notwendigkeiten für die Erbenermittlung ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung, daß eine Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft bildet, die nur geschlossen auftreten kann.
Im Laufe der Zeit hat sich so der Beruf des Erbenermittlers entwickelt. Ganz zu Beginn waren es Detekteien, Genealogen und Familienforscher, die in aller Regel von bekannten Mitgliedern einer Erbengemeinschaft mit der Ermittlung verschollener Erben beauftragt wurden. Heute werden Erbenermittler in den überwiegenden Fällen direkt vom Nachlaßgericht bzw. dem Nachlaßpfleger eingeschaltet.
Grundlegende Voraussetzung für die Ausübung dieses Berufes sind qualifizierte Kenntnisse über die Genealogie und Kenntnisse über nationales und internationales Erbrecht, Liegenschaftsrecht, Steuerrecht sowie das Recht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Praxisbezogen hat sich dann die Stellung des Erbenermittlers als Bevollmächtigter der aufgespürten Beteiligten entwickelt, um die zügige und professionelle Nachlaßabwicklung und -auseinandersetzung zu gewährleisten.
I. Möglichkeiten des Erbenermittlers
1. Zeitliche Unabhängigkeit:
Im Gegensatz zum Nachlaßpfleger, dessen Wirkungskreis neben der Erbenermittlung die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfaßt, kann sich der gewerbliche Erbenermittler ausschließlich auf die Erbenermittlung konzentrieren. Die Arbeitsteilung führt zu einer effektiveren Abwicklung der betreffenden Nachlaßsache im Interesse des Nachlaßgerichts, des Nachlaßpflegers und der Erben.
2. Genealogisches „Know how“:
Der professionelle Erbenermittler verfügt durch seine jahrelange Tätigkeit auf dem Gebiet der Erbenermittlung über Spezialkenntnisse zu historischen Ereignissen deutscher Siedler, insbesondere in Osteuropa, USA, Südamerika und anderen Ländern, zu Auswanderungen und durch Kriegsereignisse bedingte Umsiedlungen, die in vielen Fällen von ausschlaggebender Bedeutung sind. Er hat darüber hinaus Kenntnisse über ausgelagerte und verfilmte Standes- und Kirchenregister aus Vertreibungsgebieten sowie die heute noch erhaltenen Register dieser Gebiete und ihre momentanen Aufbewahrungsorte.
3. Eigene Archivmittel, Nachschlagewerke und moderne Bürotechnik:
Neben dem persönlichen wertvollen Wissen hilft das eigene genealogische Archiv, welches während der jahrzehntelangen Tätigkeit aufgebaut wurde. Hinzu kommen modernste Büro- und Informationstechnik.
Der eigene Archivbestand, u. a. bestehend aus
· Adreßbüchern aller bedeutenden Orte der alten und neuen Bundesländer sowie der ehemaligen Ostgebiete,
· Ortsbüchern aller ehemals deutschen Gebiete nebst fremdsprachigen Teilen,
· Standesamts- und Kirchenbuchverzeichnissen,
· Kartenmaterial ehemals deutscher Gebiete,
· Auswandererverzeichnissen,
· Verzeichnissen über Verfolgte der NS-Zeit,
bietet die Grundlage für eine erfolgreiche Erbenermittlung.
Besonders erwähnt sei in diesem Zusammenhang der Bestand von Archivalien, die im Handel nicht mehr beschaffbar, für den Erbenermittler aber unentbehrlich sind. Beispielhaft soll nur die immer schwierige Lokalisierung von früheren Herkunftsorten in den ehemals deutschen Gebieten Schlesien, Pommern, Ost- und Westpreußen und dem Sudetenland erwähnt werden. Dasselbe gilt für die früheren deutschen Siedlungsgebiete in Rumänien, dem Baltikum, der Ukraine und Georgien.
4. Weltweites Korrespondentennetz sowie Kontakte zu allen wichtigen Archiven und Behörden im Ausland:
Der professionelle Erbenermittler verfügt weltweit über Geschäftsverbindungen und pflegt Beziehungen zu Archiven und Behörden im Ausland.
So ist es ihm jederzeit möglich, auch im Ausland Ermittlungen vor Ort durchzuführen, was in vielen Fällen durch landesbedingte Strukturen unerläßlich ist. Das gilt insbesondere für die USA, Kanada, Südamerika und Australien, wo es beispielsweise kein gesetzliches Meldewesen gibt oder für alle früheren Ostblockstaaten, in denen herkömmliche Ermittlungen schon an Sprachbarrieren scheitern. Durch die Geschäftsverbindungen im jeweiligen Land ist darüber hinaus auch die Korrespondenz mit potentiellen Erben in der jeweiligen Landessprache garantiert.
II. Verhältnis des Erbenermittlers zum Nachlaßgericht/Nachlaßpfleger und den ermittelten Erben
Es bedarf hier keiner besonderen Erwähnung, daß das Nachlaßgericht bei einem werthaltigen und sicherungsbedürftigen Nachlaß Nachlaßpflegschaft anordnet und einen Nachlaßpfleger bestellt, dessen Wirkungskreis in aller Regel die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben umfaßt.
Dort wo das Nachlaßgericht bei seiner eigenen Amtsermittlungspflicht oder der Nachlaßpfleger bei der Erbenermittlung auf sachliche oder räumliche Grenzen stoßen, empfiehlt sich die Einschaltung des gewerblichen Erbenermittlers, bevor andere vom Gesetzgeber geschaffene Maßnahmen wie
· die Anordnung von Pflegschaften gem. §§ 1911 und 1913 BGB,
· die Durchführung von Aufgebotsverfahren gem. § 2358 BGB,
· die Fiskuserbrechtsfeststellung gem. §§ 1964, 1965 BGB
ergriffen werden.
Rechtliche Hinderungsgründe gegen die Einschaltung eines Erbenermittlers gibt es nicht.
Das Nachlaßgericht und der Nachlaßpfleger können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen bedienen. Die Vorschriften über die Vormundschaft finden auf die Nachlaßpflegschaft Anwendung (§§ 1915, 1962, 1793 BGB, Palandt Anm. 5 zu § 1793 BGB).
Hilfspersonen können für den Nachlaßpfleger Steuerberater, Rechtsanwälte, Entrümpler und auch Erbenermittler sein, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben einschaltet.
Die Einschaltung eines seriösen Erbenermittlers durch das Nachlaßgericht oder den Nachlaßpfleger vor Erlaß einer Öffentlichen Aufforderung im Bundes- oder Staatsanzeiger empfiehlt sich aus folgenden Gründen:
a) Die Erbenermittlung muß nicht unter dem zeitlichen Druck der Aufgebotsfrist von regelmäßig sechs Wochen durchgeführt werden.
b) Öffentliche Aufforderungen des Nachlaßgerichts in Verfahren gem. § 2358 BGB oder zur Feststellung des Fiskuserbrechts führen zwangsläufig zu einer Flut von Anfragen durch mehrere Erbenermittler beim Nachlaßgericht und im Anschluß daran bei allen anderen Behörden, die angegangen werden müssen, mit dem Ergebnis, daß wichtige Auskünfte und Informationen verweigert werden. Darunter leidet die Qualität der Erbenermittlung.
Konkurrenz bei der Erbenermittlung belebt nicht das Geschäft wie bei anderen
wirtschaftlichen Abläufen - sie ist ganz im Gegenteil schädlich.
c) Laufende Zinserträge aus dem Nachlaß enden mit der Fiskuserbrechtsfeststellung, was den Interessen nachträglich festgestellter Erben widerspricht.
2. Verhältnis zum Nachlaßgericht und Nachlaßpfleger
a) Erbenermittlung auf eigenes wirtschaftliches Risiko
Erbenermittler übernehmen Erbenermittlungen immer auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Endet die Erbenermittlung erfolglos, trägt der Erbenermittler seine Kosten und Auslagen selbst. Im Erfolgsfalle einigt sich der Erbenermittler mit den Erben über ein Erfolgshonorar direkt. Genauere Ausführungen dazu folgen später.
Wenn also das Gericht und der Nachlaßpfleger nach Durchführung eigener Recherchen keine Erben ermitteln konnten, wird durch die Einschaltung eines Erben-ermittlers der Nachlaß nicht geschmälert. Vielmehr kann sich der Nachlaßpfleger in der Zeit nach Einschaltung des Erbenermittlers auf die Verwaltung und Vermehrung des Nachlasses konzentrieren.
Zwischen dem Nachlaßgericht bzw. Nachlaßpfleger einerseits und dem Erbenermittler andererseits entsteht kein Auftrags- oder sonstiges Rechtsverhältnis, welches einen Kostenerstattungsanspruch des Erbenermittlers auslöst.
Ausgangspunkt für die Tätigkeit des Erbenermittlers ist immer das Ergebnis der bereits durchgeführten Nachforschungen, das ihm durch Vorlage von Fotokopien aller erlangten Urkunden zur Verfügung gestellt und durch Einsicht in die Nachlaßakten vermittelt wird.
b) Legitimation zur Erbenermittlung:
Im Hinblick auf datenschutz- und personenstandsrechtliche Bestimmungen wird für die Durchführung von Nachforschungen immer ein Legitimationsnachweis benötigt.
Dazu dienen
· Bestätigungen des Nachlaßgerichts oder
· Ermächtigungen des Nachlaßpflegers in Verbindung mit einer Fotokopie seiner Bestallungsurkunde
nach den dargestellten Mustern.
c) Sachstandsberichte:
Nach Übernahme der Erbenermittlung berichtet der Erbenermittler zeitnah selbst oder auf Anforderung des Nachlaßgerichts oder des Nachlaßpflegers über den Stand seiner Nachforschungen.
d) Beschaffung aller zum Nachweis des Erbrechts benötigten Personenstandsurkunden:
Im Rahmen der Erbenermittlung beschafft der Erbenermittler alle zum Nachweis des Erbrechts benötigten Personenstandsurkunden und Erbfolgezeugnisse für nachverstorbene Erben aus dem In- und Ausland in der vorgeschriebenen Form (Überbeglaubigung durch Legalisation bzw. mittels Apostille nach dem Haager Abkommen). Diese werden schon zu Recherchezwecken angefordert und dienen neben vielen anderen Quellen als wichtige Informationsgrundlage.
e) Anfertigung eines Stammbaumes:
Die von dem Erbenermittler zusammengetragenen Erkenntnisse werden in einem Stammbaum festgehalten und eine Ausfertigung davon bei Einreichung des Erbscheinsantrages dem Nachlaßgericht zur Verfügung gestellt. Damit ist gewährleistet, daß selbst Nachlaßsachen mit umfangreichen Verwandtschaftsverhältnissen übersichtlich bleiben.
f) Veranlassung der Erbscheinsantragstellung und Übergabe aller Dokumente:
Nach Abschluß der genealogischen Recherchen wird über einen Erben die Beurkundung des Erbscheinsantrages beim Notar veranlaßt.
Mit dem Erbscheinsantrag werden alle zum Nachweis des Erbrechts benötigten Urkunden sowie der zuvor erwähnte Stammbaum beim Nachlaßgericht eingereicht. Eine übersichtliche und sinnvolle Gliederung des Antrages gewährleistet zusammen mit dem Stammbaum eine geordnete und einfache Prüfung durch das Nachlaßgericht und dient der Beschleunigung des Erbscheinsverfahrens. Der Nachlaßpfleger wird über die Einleitung des Erbscheinsverfahrens gleichzeitig unterrichtet.
g) Außergerichtliche Nachlaßübernahme und Nachlaßabwicklung:
Naturgemäß erwarten die zu ermittelnden Erben vom Erbenermittler auch die Vermittlung der Erbschaft. Die Vertretung der Erben durch ihn ist schon deshalb aber auch insbesondere im Hinblick darauf, daß sich die einzelnen Erben untereinander gar nicht kennen, von vorneherein geboten. Deshalb läßt sich der Erben-ermittler neben einer Honorarvereinbarung für die Erbenermittlung in aller Regel eine Vollmacht für die wirtschaftliche Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses erteilen.
Als Bevollmächtigter der Erben ist er also in der Lage, den Nachlaß außergerichtlich vom Nachlaßpfleger zu übernehmen, seine Rechnungslegung zu prüfen und auch seine Vergütung zu regeln. Diese Maßnahmen entlasten zweifellos die Tätigkeit des Nachlaßgerichts. Gleichzeitig ist damit gewährleistet, daß die Erbengemeinschaft über den Erbenermittler als Bevollmächtigten nach Beendigung der Nachlaßpflegschaft handlungsfähig ist. Die Nachlaßpflegschaft endet ja automatisch mit Erteilung des Erbscheines.
Nach vollständiger Übernahme des Nachlasses erfolgt die Entlastung des Nachlaßgerichts und des Nachlaßpflegers.
3. Verhältnis zu den ermittelten Erben
a) Honorarvereinbarung/Ermittlungs- und Abwicklungsvollmacht
Nachdem der Erbenermittler die Erbenermittlung - wie bereits erwähnt - stets auf eigenes wirtschaftliches Risiko übernimmt, muß er sich im Erfolgsfall mit den von ihm ermittelten Erben über sein Honorar und die Erstattung seiner Auslagen direkt einigen.
Die Honorierung erfolgt auf Erfolgsbasis und bemißt sich prozentual an der Erbschaft des jeweiligen Erben vor Abzug der Erbschaftsteuer zuzüglich der Mehrwertsteuer und zuzüglich der tatsächlichen Auslagen für die Erbenermittlung, die Beschaffung des Erbnachweises und die Kosten des Erbscheinsverfahrens.
Kostenvorschüsse verlangt der Erbenermittler nicht. Das Honorar und die Auslagen werden erst mit der Auszahlung der Erbschaft fällig und mit dieser verrechnet.
Die Kosten des Erbenermittlers sind bei der Erbschaftsteuer gem. § 10 Abs. 5 Ziff. 3 ErbStG in voller Höhe abzugsfähig. Durch die Erbschaftsteuer-Minderung wird also ein Teil des Honorars bereits abgedeckt.
Eine Gebührenordnung für Erbenermittler gibt es nicht. Aus der Praxis heraus haben sich in deutschen Nachlaßsachen Erfolgshonorare von 15 % - 25 % je nach Umfang und Schwierigkeit der Ermittlungen und in ausländischen Angelegenheiten Honorarsätze bis 40 % entwickelt, wobei in diesen Honoraren im Bedarfsfall auch die Kosten und Auslagen von Geschäftsverbindungen enthalten sind.
Erfolgshonorare dieser Größenordnung sind durch Literatur und Rechtsprechung gedeckt. Vergleiche dazu Jochum/Pohl „Pflegschaft Vormundschaft und Nachlaß“, Urteil des OLG Celle vom 11.02.1998 (21 U 49/1997) u.a.
b) Nachlaßabwicklung:
Soweit des Erbschaftsteuerverfahren noch nicht geregelt ist, veranlaßt der Erben-ermittler die Regelung aufgrund der vom Nachlaßpfleger übergebenen Abrechnungsunterlagen oder bei vorläufiger Veranlagung die endgültige Veranlagung durch Meldung seiner Vertretungskosten an das Erbschaftsteuer-Finanzamt.
Falls Sachnachlaß bei Übernahme noch vorhanden ist, übernimmt er in der Regel auch dessen Verwertung.
Nach vollständiger Übernahme und Verwertung des Sachnachlasses sowie der Regelung des Erbschaftsteuerverfahrens erfolgt die Abrechnung des Erbenermittlers mit den Erben über den Nachlaß.
Nachwort zur Hoerner Bank AG
Bei den vorausgegangenen Erläuterungen wurde versucht, die Tätigkeit des Erbenermittlers neutral und objektiv darzustellen. Eingeflossen sind dabei alle Tätigkeitsmerkmale wie sie von der Hoerner Bank AG in Heilbronn praktiziert werden.
Natürlich gibt es neben ihr weitere seriöse Erbenermittler. Ob von allen gewerblichen Erbenermittlern das gesamte Spektrum an Dienstleistungen angeboten wird, entzieht sich unserer Kenntnis.
Nicht unerwähnt darf aber bei der Betrachtung bleiben, daß durch wiederholte Medienberichterstattungen in Presse, Rundfunk und Fernsehen Interessen für den Beruf des Erbenermittlers geweckt wurden, die dem Berufsstand mehr geschadet haben.
Die Nachlaßrichter, Notare, Notarvertreter und Rechtspfleger können die seriösen Erbenermittler bei der Anerkennung des Berufsstandes unterstützen, indem Sie seriöse und zuverlässige Erbenermittler einschalten, bevor sich Ihnen die „schwarzen Schafe“ im Rahmen von Öffentlichen Aufgeboten aufdrängen.
Die Hoerner Bank AG befaßt sich seit Jahrzehnten mit Erbenermittlungen im In- und Ausland. Ihre Dienste werden dabei vornehmlich von Nachlaßgerichten, Nachlaßpflegern, Testamentsvollstreckern, Notaren und anderen Personen oder Stellen, die berufsmäßig oder gelegentlich mit Erbangelegenheiten zu tun haben, in Anspruch genommen. Parallel zu den eigentlichen Ermittlungen übernimmt sie auch die weltweite Beschaffung von Dokumenten, die zum Erbnachweis benötigt werden.
Entstanden ist das Unternehmen aus einer im Jahre 1849 gegründeten Agentur für Auswanderer nach Amerika. Das von dem Firmengründer Eugen Hoerner im Jahre 1903 eröffnete amerikanische Bankgeschäft hat sich zum heutigen Tage in eine Privatbank mit insgesamt ca. 80 Mitarbeitern und einer Bilanzsumme von über 100 Mio. € entwickelt.
Neben dem ganz normalen Bankgeschäft besteht der Hauptgeschäftszweig der Hoerner Bank AG noch immer in der "Erbenermittlung". Hier sind über 25 genealogische Spezialisten (in der Regel Volljuristen, Württ. Notariatsassessoren und Diplom-Rechtspfleger) ausschließlich damit befaßt, die unbekannten Erben in mehreren tausend laufenden Fällen zu ermitteln.
Trotz der regelmäßig schwierig gelagerten Fälle, gelingt es dort, in der Regel doch noch erbberechtigte Personen ausfindig zu machen. Die Hoerner Bank AG ist das älteste Erbenermittlungsinstitut in der Bundesrepublik und gehört als eines der größten Unternehmen auch weltweit zu den führenden Erbenermittlern.
Die Hoerner Bank AG pflegt jahrzehntelange Beziehungen zu Korrespondenten, Behörden und Archiven auf der ganzen Welt. Daneben verwaltet sie einen eigenen großen genealogischen Archivbestand, der in Kombination mit der Nutzung modernster Informationstechnik für die Erbenermittlung von besonderer Bedeutung ist.
Dies und die hohe fachliche Qualifikation der Mitarbeiter garantiert dem Klientel Kompetenz und Erfahrung bei der Ermittlung der Erben und der wirtschaftlichen Abwicklung von Nachlaßsachen.